EU-Richtlinie 2019/1937

Das dreistufige
Meldesystem

Die EU-Richtlinie 2019/1937 verlangt die Einrichtung von internen und externen (also behördlichen) Meldesystemen.
An dieses dreistufige Verfahren müssen sich auch die Meldenden von Missständen halten.
01
interner
Meldekanal
  • Möglichkeit zur Bekanntgabe wahrgenommener Missstände an den Arbeitgeber.
  • vertraulich, sanktionsfrei.
  • Eingangsbestätigung: Rückmeldung muss innerhalb einer Woche erfolgen, mit Informationen zur Untersuchung und Folgemaßnahmen.
02
externer
Meldekanal
  • Artikel 11: Die Mitgliedsstaat­en sind verpflichtet, externe Meldekanäle bereit zu stellen und für die Ergreifung von Folgemaßnahmen Sorge zu­tragen.
  • Unzuständige Behörden dürfen nicht weiter vorgehen. Sie müssen die Meldung der zuständigen Behörde weiter­leiten und den/die Hinweis­geberIn in Kenntnis setzen.
03
Offen-
legung
  • Nur wenn beide Melde­kanäle versagen, sowie bei erkennbarem öffentlichen Interesse ist eine Offenlegung möglich.
  • Der oder die Meldende ist berechtigt, mit seiner bzw. ihrer Information an die Öffentlichkeit zu gehen.
Ein Meldesystem - verschiedene Bereiche

Geschützte Rechtsbereiche

Das Meldesystem ist in Anspruch zu nehmen, wenn Verstöße, rechtswidrige Handlungen oder Rechtsmissbrauch gegenüber Unionsrecht erkannt werden.
  • 01
    Öffentliches Vergabewesen
  • 02
    Verbraucherschutz
  • 03
    Datenschutz
  • 04
    Arbeitnehmerschutz
  • 05
    Produkt-, Verkehrs- und Lebensmittelsicherheit
  • 06
    Öffentliche Gesundheit
  • 07
    Finanzielle Interessen der Union (Steuerrecht)
  • 08
    Binnenmarkt, insbesondere beihilfen- und wettbewerbsrechtliche Verstöße (Kartellrecht)